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Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) Fa. mar-bus

 

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1.) Geltungsbereich

Die allgemeinen Vermietbedingungen der Fa. mar-bus in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten für sämtliche Automietverträge zwischen Fa. mar-bus und dem Mieter.

2.) Vertragsabschluss

Die Bestellung des Mietfahrzeuges erfolgt per Internet oder telefonisch. Die Bestellung des gewünschten Fahrzeuges durch den Mieter gilt als bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag mit Fa. mar-bus kommt zustande durch die Annahme des Angebotes durch Fa. mar-bus per E-Mail/Telefon/Bestätigung auf Website.

Der Vertragsabschluss setzt voraus, dass der Mieter eine gültige Fahrerlaubnis für das Inland,  einen gültigen Personalausweis, eine aktuelle Bankverbindung in Deutschland hat sowie über eine E-Mailanschrift und ein Mobiltelefon verfügt.

Als Mietpreis gilt der jeweilige Preis der gültigen Preisliste der Fa. mar-bus.

Wird das angemietete Fahrzeug vom Mieter nicht abgeholt, berührt das nicht die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht seine Zahlungsverpflichtung. Mögliche Einnahmen aus einer anderweitigen Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges braucht sich die Fa. mar-bus nicht anrechnen zu lassen.

Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen bzw. zu stornieren. In diesem Falle hat der Mieter anteilige Kosten siehe Preisliste.

Die Stornierung ist per E-Mail oder telefonisch gegenüber der Fa. mar-bus vorzunehmen.

Der Mieter hat der Fa. mar-bus die aktuellen Daten seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bankverbindung sowie seiner Kommunikationsverbindungen bekannt zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Der Mieter erklärt mit seinem Vertragangebot ausdrücklich, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Der Mieter haftet der Fa. mar-bus für Schäden, die durch veraltete oder falsche Mieterdaten entstehen.

Die Fa. mar-bus ist berechtigt eine Bonitätsprüfung bzgl. des Mieters zur Wahrung der berechtigten Interessen durchzuführen. Hiermit erklärt sich der Mieter einverstanden. Ergibt sich nach dieser Prüfung keine ausreichende Bonität des Mieters, ist Fa. mar-bus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Der Fa. mar-bus bleibt das Recht vorbehalten, dem Mieter ein Alternativfahrzeug bereitzustellen, soweit das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Fa. mar-bus kann in solchem Fall auch vom Vertrag zurücktreten.

3.) Reservierungen

Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für ein bestimmtes Fahrzeug verbindlich.
Fa. mar-bus stellt dem Mieter das Fahrzeug an der im Vertrag benannten Vermietstation und dem benannten Anmietort zur vereinbarten Zeit und Zeitspanne zur Verfügung.

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 15 Minuten nach der vereinbarten Zeit, besteht seitens der Fa. mar-bus keine Reservierungsbindung mehr.

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Mietbeginn nicht, obgleich der Vertrag nicht widerrufen bzw. storniert wurde, oder gibt er das Fahrzeug vorzeitig zurück, ist er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.

4.) Fahrzeugabholung

Der Mieter hat das Fahrzeug an der vereinbarten Vermietstation zur vereinbarten Anmietzeit abzuholen.

Eine Abholung des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht zulässig.

Bei Abholung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf eventuelle Mängel (z. B. sicht- oder auch hörbare Schäden) zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich der Fa. mar-bus vor Fahrtbeginn zu melden.

Nach Fahrzeugübernahme entstandene oder festgestellte Mängel hat der Mieter unverzüglich der Fa. mar-bus (Telefonnummer 06421/6978301 oder 015787474467) mitzuteilen. Bei erkennbarem nicht verkehrssicherem Zustand darf das Fahrzeug nicht benutzt werden. Ein Haftungsausschluss des Mieters besteht bei Mängeln oder Schäden am Fahrzeug nur, wenn diese vor Fahrtbeginn gemeldet werden oder unverzüglich nach dem Feststellen des Mangels der Fa. mar-bus gemeldet werden, soweit diese Mängel nicht vom Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

5.) Übernahme des Fahrzeuges, Fahrtberechtigung

Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeugs die für das angemietete Fahrzeug erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie seinen Personalausweis oder Reisepass und Bankkarte vorzulegen. Kommt der Mieter diesen Obliegenheiten zur Vorlage der Dokumente nicht nach, wird die Fa. mar-bus vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Fahrerlaubnis muss für die gesamte Mietdauer Gültigkeit haben.

Im Falle einer Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis wird die Fa. mar-bus von jeglicher Haftung freigestellt.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder dem im Mietvertrag angegeben Fahrer geführt bzw. genutzt werden.
Bei Firmenkunden darf das Fahrzeug nur von der vom Firmenkunden bei Vertragsabschluss angegebenen Person geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, der Fa. mar-bus Namen und Anschriften der Fahrer schriftlich bekannt zu geben.

Firmenkunden haben eigenständig zu überprüfen, ob sich der von der Firma benannte berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis befindet.
Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.
Der Mieter selbst oder ein von ihm benannter Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

6.) Zulässige und verbotene Nutzungen

Das Fahrzeug darf nur benutzt werden im öffentlichen Straßenverkehr und nur auf befestigten Straßen und Wegen.

Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu verwenden

•    zu Fahrschulübungen,
•    zu motorsportlichen Zwecken,
•    zu Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,
•    zur gewerblichen Personenbeförderung,
•    zur Weitervermietung,
•    zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,
•    zur Begehung von Zoll – und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht
    des Tatorts mit Strafe bedroht sind sowie
•    für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Auslandsfahrten sind vorher, bei Bestellung des Mietfahrzeuges anzumelden.

Der Mieter verpflichtet sich, Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

Zuwiderhandlungen gegen eine der vorgenannten Bestimmungen bzw. die Nichterfüllung einer solchen Bestimmung berechtigen Fa. mar-bus zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zum Rücktritt des Vertrages. Ersatzansprüche des Mieters in solchem Falle sind ausgeschlossen.

Ein Schadenersatzanspruch der Fa. mar-bus aufgrund der Verletzung einer der Bestimmungen bleibt unberührt.

Während der Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeug schonend und sachgerecht zu behandeln. Er hat sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser, Betriebsflüssigkeiten und richtigem Reifendruck geführt wird. Dem Mieter obliegen regelmäßige Kontrollen. Nötigenfalls hat er zu geringe Betriebsflüssigkeiten und einen fehlerhaften Reifendruck zu korrigieren bzw. aufzufüllen mit den für das Fahrzeug geeigneten Betriebsflüssigkeiten.

Das Fahrzeug ist immer zu verschließen, wenn es verlassen wird. Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.

Soweit am Fahrzeug wegen der Missachtung einer der vorgenannten Punkte ein Schaden eintritt, haftet der Mieter in voller Höhe wegen grober Fahrlässigkeit.
Notwendig werdende Reparaturen zur Gewährleistung oder Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges dürfen vom Mieter (siehe Preisliste) in Auftrag gegeben werden, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Fa. mar-bus. Die Reparaturkosten trägt die Fa. mar-bus gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden zu haften hat.

7.) Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Nach einem Unfall, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden oder nach einem Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Das gilt auch für selbstverschuldete Unfälle, auch ohne Mitwirkung Dritter.
Der Mieter hat des Weiteren derartige Vorfälle unverzüglich telefonisch oder persönlich der Fa. mar-bus mitzuteilen. Der Mieter hat des Weiteren auch bei geringfügigen Schäden der Fa. mar-bus unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.

Der Unfallbericht muss insbesondere alle relevanten Daten (Namen und Anschriften, amtliche Kennzeichen etc.) der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie der Versicherungen enthalten.

Der Mieter ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Unterbleibt die vorgenannte Mitteilung an Fa. mar-bus stellt diese dem Mieter eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € in Rechnung. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten hierfür entstanden sind. Der Fa. mar-bus bleibt des Weiteren die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter oder dem berechtigten Fahrer des Fahrzeuges nicht anerkannt werden.

Auch bei einer Panne hat der Mieter die Fa. mar-bus unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzusprechen.

8.) Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist nach den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert.

Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch eine Fehlbedienung oder Fehlnutzung des Fahrzeuges entstanden sind, wie z. B. durch Betanken mit einer falschen oder unzulässigen Kraftstoffsorte.

Das Fahrzeug ist wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden bis maximal 50.000.000,00 €;
Personenschäden je geschädigter Person: Beschränkung auf 8.000.000,00 €;
Insassen Unfallschutz: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit folgenden Deckungssummen:
Invalidität 20.000,00 €, Todesfall 10.000,00 €, Heilkosten 500,00 €.

Bei zwei oder mehr Insassen im Fahrzeug werden die Deckungssummen erhöht um 50 % bei anteiligem Anspruch.

Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt vor allem dann, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug führt oder der Fahrer des Fahrzeuges nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis während der Mietzeit ist.

Der Versicherungsschutz kann des Weiteren u. a. entfallen, wenn der Fahrer nicht fahrtüchtig ist, wenn bei Buchung falsche Daten angegeben wurden oder bei Abholung des Fahrzeuges gefälschte Unterlagen vorgelegt werden.

Für Schäden, auf die sich die Haftpflichtversicherung nicht erstreckt, wird eine Haftung der Fa. mar-bus ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fa. mar-bus entstanden.

9.) Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bei der Fa. mar-bus am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten zurückzugeben einschließlich der vollständigen Fahrzeugpapiere, der Schlüssel und des Zubehörs. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als vereinbarter Ort der Ort der Abholung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist vollständig zu verschließen.

Das Fahrzeug ist in einem sauberen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Es ist in den Zustand zu versetzen, der bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war.

Wird das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben, erhebt die Fa. mar-bus Reinigungskosten von 30,00 € pauschal. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten hierfür entstanden sind.

Wird das Fahrzeug vom Mieter länger als vereinbart genutzt, so hat der Mieter für jeden angefangenen Tag der Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des vorgesehenen Tarifs zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt der Fa. mar-bus in diesem Falle vorbehalten.

Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

10.) Tanken

Es gilt die aktuelle Kraftstoffpauschale.

11.) Vertragsbeendigung

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.

Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn Fa. mar-bus das Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis spätestens eine Stunde nach dem Abholversuch des Mieters zur Verfügung stellt. Dem Mieter steht das fristlose Kündigungsrecht des Weiteren zu, wenn das Fahrzeug nach der Übergabe ausfällt und die Fa. mar-bus binnen einer Frist von fünf Stunden kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

Die Fa. mar-bus haftet nicht, wenn sie das Fahrzeug unverschuldet nicht zur vereinbarten Abholzeit bereit stellt oder es unverschuldet zum vereinbarten Mietbeendigungszeitpunkt verspätet zurücknimmt.

Die Fa. mar-bus kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter oder der berechtige Fahrer das Fahrzeug in nicht vertragsgemäßer Weise gebraucht oder sonstige vertragliche Pflichten nicht unerheblich verletzt.

Fa. mar-bus kann ferner fristlos kündigen, wenn der Mieter (bei länger vereinbarter Mietdauer und gesonderter Preisvereinbarung) mit mehr als 14 Tagen ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche gelten insbesondere:

–    Nichteingelöste Bankeinzüge oder Bankschecks,
–    gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
–    unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges,
–    Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages aus anderen wichtigen Gründen.

Die Kündigungserklärung der Fa. mar-bus kann mündlich, vor allem auch fernmündlich erklärt werden.

Im Falle der Kündigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug sowie die vollständigen Fahrzeugpapiere, sämtliches Zubehör und alle Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Fa. mar-bus herauszugeben.

11.) Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter hat insbesondere das Fahrzeug bei Vertragsbeendigung in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug und den Fahrzeugaufbauten, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder Durchfahrtsbreiten und für Schäden, die auf ein unsachgemäßes Be- und Entladen oder auf das Ladegut selbst zurückzuführen sind.

Der Mieter haftet auch voll und unbeschränkt bei Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die entstehen bei Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer oder zu einem unzulässigen oder verbotenen Zweck.

Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine vertraglichen Pflichten zum Verhalten bei Unfällen oder sonstigen Schäden verletzt, haftet er ebenfalls unbeschränkt und voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmung, insbesondere gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt die Fa. mar-bus von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden wegen vorgenannter Verstöße von der Fa. mar-bus erheben.

Entstehen Fa. mar-bus aufgrund notwendiger Bearbeitungen, die aus vorgenannten Verstößen entstehen, Kosten, hat der Mieter diese (siehe Preisliste) an Fa. mar-bus zu erstatten. Dem Mieter bleibt der Nachlass vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten hierfür entstanden sind. Fa. mar-bus bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.

Der Mieter haftet ebenfalls unbeschränkt und voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.

Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

In den Fällen, in denen der Mieter unbeschränkt haftet, hat er keinen Anspruch, von Fa. mar-bus ein Ersatzfahrzeug für die restliche Mietvertragszeit zu erhalten.

Behält der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages das Fahrzeug zurück, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Neuwertes des betreffenden Fahrzeuges fällig.

12.) Haftung Fa. mar-bus

Die Haftung der Fa. mar-bus aus dem Mietvertragsverhältnis ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. mar-bus.

Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Fa. mar-bus auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen werden, übernimmt Fa. mar-bus keine Haftung.

Die Fa. mar-bus übernimmt keine Haftung für Schäden oder Kosten, die dem Mieter durch eine mögliche Umladung von Gegenständen aus dem gemieteten Fahrzeug auf ein Ersatzfahrzeug entstanden sind.

13.) Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Der vereinbarte Mietpreis gem. Preisliste Fa. mar-bus wird zum Ende der vereinbarten Mietzeit fällig.

Bei längerer Mietzeit sind abweichende, individuelle Preisvereinbarungen möglich (z. B. Festpreise, Preisvereinbarung nach Zeitabschnitten etc.).

Die Zahlung erfolgt durch Lastschriftverfahren nach Versandt der Rechnung, der auch per E-Mail erfolgen kann.

Der Mietpreis richtet sich nach der Mietdauer. Diese Beginnt mit der vereinbarten Abholzeit und endet mit der vereinbarten Rückgabezeit.
Ein Defekt des Kilometerzählers des Fahrzeuges hat der Mieter der Fa. mar-bus sofort mitzuteilen.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach oder beschädigt er oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich den Kilometerzähler und/oder die Plombe, so ist die Fa. mar-bus berechtigt, pro Tag der Mietzeit 700 km pauschal zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kilometerleistungen entstanden sind.

Eventuell über den vereinbarten Mietpreis hinaus entstehende weitere Kosten, z. B. bei notwendigen Betankungskosten etc. werden bei Fahrzeugrückgabe bzw. bei Entstehen der Kosten zur Zahlung fällig.

Erfolgt im Lastschriftverfahren eine Rückbelastung ist die Fa. mar-bus berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisliste der Rücklastschriftkosten des Geldinstituts zu erheben. Eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € hat der Mieter auch im Falle seines Zahlungsverzuges als zusätzliche Mahnkosten zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten hierfür entstanden sind.

Bei Zahlungsverzug des Mieters hat dieser Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen.

Der Mieter kann gegenüber Ansprüchen der Fa. mar-bus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Fahrzeugen oder dem Fahrzeugzubehör ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Fa. mar-bus.

14.) Datenschutzklausel

Die Fa. mar-bus ist zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung aller Daten berechtigt, die die Geschäftsbeziehung zu dem Mieter betreffen oder erforderlich sind bzgl. berechtigter Fahrer unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

15.) Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Marburg als Gerichtsstand vereinbart.

Marburg wird des Weiteren als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages, der allgemeinen Vermietbedingungen oder der Preisliste unwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung ein, die die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung getroffen hätten.

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